Voraussetzungen des L-Visum
Der L-Arbeitnehmer muss
in einer Executive-Position, als Manager für wenigsten 1 Jahr in einer der drei vergangenen Jahre gearbeitet haben oder er muss besonderes Wissen hinsichtlich der ausländischen Firma haben
er muss gesponsert werden um in der gleichen Funktion für die U.S. amerikanische Firma zu arbeiten.
Kein Minimuminvestment ist erforderlich. Allerdings ist Voraussetzung, dass nachgewiesen werden kann, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um das Gehalt des Managers und dessen Unkosten zu zahlen.
Die U.S. amerikanische Firma muss in der Lage sein, den ausländischen Arbeitnehmer in seiner Managerposition zu unterstützen.
Wurde die U.S. amerikanische Firma erst kürzlich gegründet, muss nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sein wird den ausländischen Mitarbeiter in seiner Managerfunktion finanziell zu unterstützen.
Ausländische Firma muss mindestens seit einem Jahr z.B. in Deutschland bestehen, um nachweisen zu können, dass der L-1 Visumsbewerber 1 Jahr in einer Executive/Managerposition gearbeitet hat.
Arten der erlaubten Firmenarten:
jegliche Art von Firma ist zugelassen, solange die erforderliche Beziehung zur ausländischen/U.S. amerikanischen Firma besteht.
Weiterhin sind alle Firmenarten erlaubt, solange kein illegaler Zweck mit der Firma verfolgt wird. Die U.S. amerikanische Firma muss nicht mal die gleiche Line of Business wie die ausländische Firma haben oder vertreten.
Gründung der Zweigniederlassung oder der Mutter/Schwestergesellschaft: kurzfristige Gründung ist problemlos möglich. Wir übernehmen dies für unsere Mandanten, da die Gründung nicht nur dem jeweiligem Landesrecht/Staatenrecht, sondern auch den einwanderungsrechtlichen Anforderungen entsprechen muss.
Erhalt des L-Visum: Die Bewilligung des L-Visums seitens der BCIS kann zwei Monate oder gar länger dauern. Dies ist vom zuständigen Service Center abhängig, was wiederum davon abhängig ist, in welchem Bundesstaat die Firma gegründet werden soll bzw. wo der Arbeitnehmer seinen Hauptarbeitsplatz haben soll.
Familienangehörige:
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können mit dem Hauptantragsteller L-2 Visen beantragen.
Der Ehegatte und die Kinder können damit zur Schule gehen oder studieren.
Nach Antragstellung (I-765) und Antragsbewilligung, kann der Ehegatte in den USA auch arbeiten.
Verlobte können kein L-2 Visum beantragen. Diese können allenfalls mit einem Besuchervisum den Verlobten begleiten. Die Antragstellung muss genausten die Beziehung beschreiben und entsprechende Nachweisen müssen geführt werden.
|