Das Einwanderungsrecht der USA ist insbesondere nach den Ereignissen des 11. Septembers verschärft worden. Unter den derzeitigen Bedingungen ist es immense wichtig, dass man alle Formalitäten beachtet, um eine Ablehnung des beantragten Visums oder Statuses zu vermeiden. 

Mit den folgenden Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und Antragsvoraus-setzungen geben. Falls Sie weitere Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns bitte.

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Die D u a l   I n t e n t   D o c t r i n e besagt, dass der in die USA Einreisende die Beweislast dafür trägt, dass er nicht beabsichtigt in die Vereinigten Staaten zu immigrieren.

D.h. um ein Nonimmigrant Visum, wie z.B. ein B, F, H, J, L, O, P, TN erlangen zu können, muss nachgewiesen werden, dass keine Einwanderungsabsicht (Immigrant Intent) besteht.

Einwanderungsabsicht (Immigrant Intent) ist gegeben, wenn beabsichtigt ist, für unbestimmte Zeit in den USA zu verweilen.

 

B-1 Visum 

Die Beweislast des Nicht Dual Intents trägt der Einreisende. 

D.h. die Einwanderungsbehörde nimmt automatisch an, dass jeder Einreisende Immigrant Intent hat und lastet damit dem Einreisenden die Beweislast auf nachzuweisen, dass dieser Nichteinwanderungsabsicht hat.  INA §214(b). 

Diesen Nachweis zu erbringen, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn der Einreisende sich sich nicht ausreichend darauf vorbereitet hat. 

Der Nachweis für die Nichteinwanderungsabsicht kann dadurch erbracht werden, dass der Wohnsitz im Ausland nicht aufgegeben wurde.

B-1 Visum

Nonimmigrant Visumskategorien auf die die Dual Intent Doctrine ausdrücklich keine Anwendung findet:

  • H-1 Nonimmigrants Status:

    • Gilt auch für H-4 Dependents.

    • Gilt nicht für H-2 oder H-3. 

    • §205(e) des IMMACT 90 löste das Erfordernis der Beibehaltung eines Wohnsitzes im Ausland für H-1 Nonimmigrants ab.

    • Aus §205(e) des IMMACT 90 und 8 CFR §214.2(h)(16)(i) folgt, dass weder die Bewilligung der Labor Certification noch das Einreichen einer Preference Petition noch ein Change of Status zur Ablehnung der H-1 Petition führt.
  • L-Nonimmigrants Status. Die Nichtanwendung der Dual Intent Doctrine ist ausdrücklich im Gesetz geregelt.
  • E-Nonimmigrants Status. Die Position der Einwanderungs-behörde diesbzgl. resultiert aus der Definition der E Kategorie gemäß INA §101(a)(15)(E). INA §101(a)(15)(E) verlangt weder die Beibehaltung eines ausländischen Wohnsitzes noch das die Absicht diesen nicht aufzugeben nachgewiesen wird.

  • O-1 Nonimmigrant Status. Es scheint, dass das Verbot des Dual Intents auf O-Visainhabern nicht anwendbar ist, da die gesetzliche Regelung in 8 CFR §214.2(o)(13) davon ausgeht, dass weder die Bewilligung des Labor Certification noch die Einreichung der Preference Petition noch die Verlängerung nicht Grund für eine O- Visabeantragungs-ablehnung sein kann. Dies findet jedoch keine Anwendung auf O-2 Inhaber.

  • P-Nonimmigrant Status. Ebenso scheint das Verbot des Dual Intents keine Anwendung auf die P-Kategorie zu finden, da gemaess 8 CFR 214.2(p)(15) weder die Bewilligung des Labor Certification noch die Einreichung der Preference Petition noch die Verlängerung nicht Grund für eine P- Visabeantragungsablehnung sein kann.

 

Anwendung Dual Intent

Nonimmigrant Visumskategorien auf die die Dual Intent Doctrine ausdrücklich Anwendung findet:

  • B-1 und B-2 Visumsinhaber

  • TN Visainhaber.  INA 214(e)(2).  Manche argumentieren, dass die Dual Intent Doctrine nicht auf TN Visainhaber Anwendung findet, da das Gesetz nicht ausdrücklich die Beibehaltung des ausländischen Wohnsitzes verlangt. Um jedoch ganz sicher zu gehen, sollte davon ausgegangen werden, dass Dual Intent nicht erlaubt ist.

 

 

 

 

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